Einen Online-Shop zu gründen, ist nicht schwer. Nicht ganz so einfach ist es, sich an alle gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ständig werden neue Gesetze erlassen, verändert und angepasst. Für einen Onlineshop-Betreiber ist es daher wichtig, immer up to date zu sein.
Online-Shop gründen: Gewerbeberechtigung erforderlich
Mit ein wenig Geschick kann so gut wie jeder einen Online-Shop aufbauen. Betrieben werden darf er jedoch nur dann, wenn dafür auch eine Gewerbeberechtigung vorgewiesen werden kann.
Es gibt gewisse Dienstleistungen, die man ohne Gewerbeberechtigung anbieten darf. Hier findet sich die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe in Österreich, herausgegeben vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft: https://www.bmwfw.gv.at/…/Bundeseinheitliche_Liste_der_freien_Gewerbe.pdf
Online-Shop registrieren
Noch bevor man mit der Eröffnung eines Onlineshops starten kann, muss man die gewünschte Domain registrieren lassen. Österreichische Websites mit der Endung auf .at werden von NIC.at registriert.
Sollte man planen, international zu verkaufen, ist es sinnvoll, sich eine .com oder .net Domain zu registrieren. Beim Aufbau einer Marke sollte man sich zusätzlich auch nicht benutzte Domains mit anderer Endung sichern (bspw. .de/.ch/.info usw.)
An wen verkauft man die Ware?
Je nachdem, an wen man seine Waren oder Dienstleistungen verkauft, gelten spezielle gesetzliche Regelungen. Bei B2C-Geschäften (Verkauf an Privatkunden) muss neben den regulären gesetzlichen Vorgaben auch das Konsumentenschutzgesetz beachtet werden.
Konsumentenschutzgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002462
Daten, die auf der Internetseite ersichtlich sein müssen
Folgende Informationen muss ein Online-Shop-Betreiber angeben:
- Berufsbezeichnung und Mitgliedsstaat, in dem diese vergeben wurde
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (wenn vorhanden)
- Firmensitz
- Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften
- Ständig leicht auffindbare(s) Impressum und Offenlegung
- Kontaktdaten mit E-Mail-Adresse
- Name oder Firmenname des Online-Shop-Betreibers
- Standort der Gewerbeberechtigung, wenn das Unternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen ist
- UID-Nummer (falls vorhanden)
- Zugehörige Kammer oder Berufsverband
- Zuständige Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer solchen unterliegt)
Impressum- und Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz
Nach § 25 Mediengesetz (MedienG) haben Online-Shop-Betreiber die Pflicht, folgende Angaben zu veröffentlichen:
Natürliche Personen:
- Name und Firmenname
- Firmensitz
Vereine:
- Name
- Sitz
- Vereinszweck
- Mitglieder des Vorstandes
Gesellschaften:
- Name und Firmenname
- Firmensitz
- Gegenstand des Unternehmens
- Vertretungsbefugte Organe
- Mitglieder des Aufsichtsrates
- Sämtliche direkt oder indirekt beteiligte Personen inklusive Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnis. Auch stille Beteiligungen, Treuhandverhältnisse, Stifter und Begünstigte sind anzugeben.
- Erklärung über die grundsätzliche Richtung des Mediums
Webseiten, die lediglich als Firmenvorstellung dienen:
Kleine Webseiten unterliegen einer eingeschränkten Offenlegungspflicht. Sie müssen lediglich folgende Angaben enthalten:
- Name oder Firmenname
- Gegenstand des Unternehmens
- Unternehmenssitz
Als Beispiel das Impressum des Online-Shops der Wiener Linien: https://shop.wienerlinien.at/index.php/cms/legal_notice/0
Mediengesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000719
ACHTUNG! Betreiber großer Webseiten sollten sich auch die Informationspflichten laut
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Gewerbeordnung (GewO)
- und
- E-Commerce Gesetz (ECG)
zu Gemüte führen!
Informationspflichten für Web- und Online-Shops
Neben der Impressum- und Offenlegungspflicht haben Betreiber von Online-Shops außerdem folgende Informationen auf der Webseite zu veröffentlichen:
- die einzelnen technischen Schritte, die der Nutzer durchzuführen hat, um eine Vertragserklärung sowie einen Vertragsabschluss zu tätigen;
- die Information, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird
- Bei Speicherung des Vertragstextes die Information, wie man als Vertragspartner Zugang zu dem Text bekommt
- Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragsabklärung (Möglichkeit, Korrekturen durchzuführen)
- Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann
Angabe von Preisen: Gesetzliche Vorgaben
Folgende Regelungen bei der Preisauszeichnung müssen OnlineShop-Betreiber einhalten, um gesetzeskonform zu arbeiten:
- Die Preise müssen leicht les- und zuordenbar sein
- Eindeutig erkennbare Angabe, ob der Preis inklusive oder exklusive Umsatzsteuer angegeben wurde.
- Eindeutig erkennbare Angabe, ob der Preis inklusive oder exklusive aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet ist.
- Eindeutig erkennbare Angabe, ob Versandkosten im Preis enthalten sind.
Lesen Sie weiterführend dazu auch die „Speziellen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern“ auf dem Unternehmensservice-Portal: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gruendung_online-shop/spezielle_informationspflichten/Seite.701021.html
Vertragsabschluss: Wie kommt nach gesetzlichen Vorgaben ein Vertrag zustande?
Einem Vertragsabschluss muss immer eine Bestellung vorausgehen. Der Online-Shop-Betreiber ist verpflichtet, eine Eingangsbestätigung zu versenden. Damit soll der Leistungsempfänger die Gewissheit erlangen, dass die Bestellung beim Leistungserbringer angekommen ist.
Mehr über die Bedingungen zum Vertragsabschluss auf der Seite Online Sicherheit.at in Kooperation mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Finanzen und A-SIT Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria: https://www.onlinesicherheit.gv.at/gefahren_im_netz/online-shopping/online_bestellen/249142.html
So erkennt man seriöse Online-Shops aus Österreich auf einen Blick
Das Österreichische E-Commerce-Gütezeichen ist eine Initiative des Österreichischen Instituts für angewandte Telekommunikation und wird unterstützt vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, von der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer. Es soll das sichere Einkaufen, die kostenlose Streitschlichtung und einen überprüften Kundenservice garantieren.
Lesen Sie hier mehr über den Ablauf zur Zertifizierung ihres Onlineshops: https://www.guetezeichen.at/unternehmen/ablauf-zertifizierung/
Der Gesetzesdschungel wird immer dichter. Grundsätzlich sind die wichtigsten Gesetze zur Gründung eines Online-Shops bereits festgelegt. Trotzdem gibt es laufend Neuerungen. Die Information darüber sollten Sie sich in regelmäßigen Abständen durch seriöse Medien einholen.