Berater sind in zahlreichen Branchen tätig. Sie unterstützen mit ihrer Fachexpertise bei der Entscheidungsfindung, stoßen Prozesse an und helfen bei der Umsetzung. Doch selbst bei erfahrenen Beratern können Fehler passieren, die unter Umständen empfindliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Sind Berater nicht entsprechend versichert, kann ein beruflicher Fehler sie ruinieren. Eine maßgeschneiderte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt vor existenzbedrohenden Folgen.
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
In erster Linie übernimmt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vermögensschäden, die durch das berufliche Wirken des Beraters bei den Kunden entstehen. Schäden können etwa durch Programmier- oder Layoutfehler, Datenverlust oder ein fehlerhaftes Gutachten entstehen.

Angenommen, ein Auftraggeber zieht einen Berater zur Namensfindung für sein Unternehmen hinzu. Dieser lässt die Frist für die Eintragung der Namensrechte verstreichen und ein Mitbewerber sichert sich den Namen. An dieser Stellt greift etwa die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Hiscox, sie deckt die daraus erwachsenden finanziellen Folgen ab. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann auf einen spezifischen Tätigkeitsbereich zugeschnitten werden, damit spezifische Fälle von fehlerhaften Dienstleistungen, Urheberrechtsverletzungen oder Beratungsleistungen versichert sind.
Übernahme von Vermögensschäden bei Immobiliensachverständigen
Immer mehr Privatpersonen nutzen externe Berater, um sich vor dem Immobilienkauf durch ein Expertengutachten abzusichern. Auf Basis des Gutachtens entscheiden sich die Interessenten zum Kauf der Immobilie. Kurz darauf stellt sich allerdings heraus, dass das Haus deutliche Mängel aufweist, die auch zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung schon vorhanden waren. Ein klares Fehlverhalten des Immobiliensachverständigen, wofür die Käufer nun Schadenersatz geltend machen.
Hat der Immobiliensachverständige eine Betriebshaftpflichtversicherung, wird sie dafür nicht aufkommen, denn derartige Vermögensschäden sind in den Verträgen ausgeschlossen. Deshalb greift hier, falls abgeschlossen, die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Auch Personen- und Sachschäden wollen abgesichert sein
Bei einer gutachterlichen oder beratenden Tätigkeit kann es auch zu Schadensersatzansprüchen für Sach- bzw. Personenschäden kommen. Wer als Berater beispielsweise mit einem Team arbeitet, sollte Schäden durch Dritte ebenfalls absichern.
Hat ein Mitarbeiter beispielsweise falsche Unterlagen zusammengestellt und ergibt sich daraus ein Nachteil für den Auftraggeber, müsste das Beraterunternehmen dafür ebenfalls haften. Die abgeschlossene Versicherung übernimmt die Kosten auch für Fehler Dritter.
Vermögenshaftpflicht für bestimmte Berufsgruppen als Pflicht
Grundsätzlich wird der Abschluss einer Vermögenshaftpflicht für nahezu alle Branchen empfohlen. Es gibt allerdings auch einige Berufsgruppen, bei denen sie tatsächlich zur Pflicht für die Erteilung der Ausübungserlaubnis gehört. Hierzu gehören Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
Ursache dafür: Unterlaufen diesen Berufsgruppen Fehler, kann dies rasch sehr kostenintensive Folgen für die Auftraggeber/Kunden haben. Durch die Versicherung wird sichergestellt, dass die Geschädigten einen nahezu insolvenzsicheren Partner haben, sodass ihre Ansprüche gedeckt sind.
Versicherung zahlt nicht ohne Weiteres
Die Vermögenshaftpflicht reguliert nicht automatisch, sobald der Antrag auf Schadensersatz vorliegt. Sie prüft zunächst, ob die Ansprüche und die Schadenersatzhöhe überhaupt gerechtfertigt sind. Hat ein Rechtsanwalt beispielsweise gemeinsam mit seinem Mandanten einen Businessplan erstellt, könnte er, bei unsachgemäßer Beratung oder Fehlern, dafür durch den Mandanten schadensrechtlich belangt werden. Kommt durch den unsachgemäßen Businessplan beispielsweise keine Unternehmensfinanzierung zustande und sind dem Rechtsanwalt tatsächlich Fehler nachweisbar, würde die Versicherung den Schaden regulieren. Dieser könnte aus den Mehrkosten für ein anderes Darlehen oder sogar die Gewinnausfälle durch die fehlende Finanzierung bestehen.
So hoch ist die Deckungssumme wirklich
Es gibt, abhängig vom Vertrag bzw. der Berufsgruppe, einige Vorgaben zur Mindesthöhe für die Deckungssumme. Für einzelne Steuerberater oder Anwälte beträgt sie 250.000 Euro. Die Jahreshöchstleistung wird auf 1 Million Euro (die vierfache Bereitstellung) festgesetzt.
Es gibt auch Berufsgruppen, bei denen es keine Mindesthöhe gibt. Die Versicherungsnehmer haben in dem Fall die Möglichkeit, frei über den Deckungsumfang zu entscheiden. Grundsätzlich gilt: je höher das Deckungsvolumen, desto teurer auch die Versicherung.
Zunächst sieht die freie Wählbarkeit der Deckungssumme nach einem echten Vorzug aus. In der Praxis zeigt sich, dass dies für viele Versicherungsnehmer jedoch schwer ist. Wie wird Deckungsumfang wirklich für meine Risiken angemessen? Grundsätzlich sollten Versicherte versuchen, mit dem größtmöglichen Schadenspotenzial zu kalkulieren und die Deckungssumme entsprechend zu wählen.
Selbstbehalt auch bei Vermögenshaftpflicht?
Von vielen konventionellen Versicherungen ist die Selbstbehalt-Regelung bekannt. Trifft dies auch auf die Vermögenshaftpflicht zu? Der Selbstbehalt bei Versicherungen kann variabel gewählt werden, beispielsweise 300 Euro für eine Kfz-Kaskoversicherung. Etwas anders sieht es bei der Vermögenshaftpflicht aus. Erfahrungsgemäß werden viele Verträge mit einem Selbstbehalt in Höhe von 10 % erstellt. Wer eine Schadensersatzforderung in Höhe von 50.000 Euro erhält und diese durch die Versicherung begleichen lassen muss, zahlt somit einen Selbstbehalt von 5.000 Euro. So viel zur Theorie. In der Praxis häufig festgelegte Bemessungsgrenzen: ca. 50 Euro als Minimum, höchstens 500 Euro als maximaler Betrag. Die Grenzen variieren jedoch abhängig von Deckungssumme und Branchenbereich.
Ausnahmen gibt es bei der Vermögensschadenhaftpflicht für Rechtsanwälte. Hier gilt eine gesetzliche Vorgabe, dass der Selbstbehalt bei maximal 2.500 Euro liegen darf.
Sind eigene Schäden in der Vermögens-Haftpflichtversicherung tatsächlich immer mehr ausgeschlossen?
Grundsätzlich übernimmt die Vermögens-Haftpflicht Schäden Dritter. In der Praxis gibt es Ausnahmen, denn es können auch Eigenschäden versichert werden. Ein typischer Eigenschaden wäre zum Beispiel, wenn die eigene Website durch fehlerhafte Eingaben zerstört wird. Die Kosten zur Wiederherstellung können über die Vermögensschadenhaftpflicht abgedeckt werden.
Tipp: Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und anpassen lassen
Auch im unternehmerischen Alltag kann sich viel verändern. Kommt es zur Expansion und damit zur Annahme größerer Kunden, könnte dies Auswirkungen auf die Höhe des Deckungsvolumens bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben.
Um im Schadenfall tatsächlich adäquat abgesichert zu sein, sollte der Versicherungsvertrag in regelmäßigen Abständen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
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