Es gibt neben dem Einzelunternehmen eine ganze Reihe von Gesellschaftsformen, die bei Gründung eines Unternehmens infrage kommen. Jede Gesellschaftsform hat dabei ihre ganz eigene Struktur. Eine Gesellschaft wird in der Regel dann gegründet, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Firma gründen wollen. Mit einer Ausnahme.
Was ist der Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person?
Jede Person wird in der Rechtswirtschaftslehre als natürliche Person bezeichnet. Ab dem Zeitpunkt der Geburt ist jeder Mensch eine rechtsfähige Person. Dabei bedeutet „Rechtsfähigkeit„, dass jede natürliche Person bestimme Rechte und Pflichten innehat.
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Juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung ins Vereins– (Vereine) oder Handelsregister/Firmenbuch (Gesellschaften). Mit Erlangen der Rechtsfähigkeit ist es juristischen Personen möglich, Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, klagen und geklagt zu werden. Gesellschaften werden auch als juristische Personen des öffentlichen Rechts (im Gegensatz zu juristischen Personen des privaten Rechts) bezeichnet.
Gesellschaftsformen: Von A wie Aktiengesellschaft bis S wie Stille Gesellschaft
In Österreich gibt es sieben Gesellschaftsformen, und zwar folgende:
- Aktiengesellschaft (AG)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgesellschaft (Gen)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Offene Gesellschaft (OG)
- Stille Gesellschaft (stG)
Die Aktiengesellschaft (AG)
Um eine Aktiengesellschaft zu gründen, muss ein Startkapital von EUR 70.000,- als Grundkapital vorhanden sein. Dieses Grundkapital wird von den Aktionären investiert. Neben der Investition übernehmen sie keine weitere Haftung. Obligatorisch vorgesehen sind bei einer AG:
- Vorstand (Geschäftsführung)
- Aufsichtsrat
- Hauptversammlung
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestimmt. In der Hauptversammlung entscheiden die Aktionäre über das weitere Vorgehen des Unternehmens.
Bekannte Aktiengesellschaften sind:
- Manner
- Österreichische Post
- OMV
- Ottakringer Brauerei
- Semperit
Die Erwerbs- und Wirtschaftsgesellschaft (Gen)
Diese Gesellschaften werden in Österreich auch Genossenschaften genannt. Auch in diesem Fall sind folgende Organe vorgesehen:
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Generalversammlung
Bekannte Erwerbs- und Wirtschaftsgesellschaften sind:
- NÖBIOG – Genossenschaft zur Förderung von Produkten der Land- und Forstwirtschaft
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person (und hat damit auch keine Rechtsfähigkeit). Sie kann auch nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Gegründet werden solche Gesellschaften unter anderem von:
- Freiberuflern, die sich zu einer Kanzlei zusammenschließen
- Interessengemeinschaften
Die Gesellschaft kann völlig formfrei (auch mündlich) gegründet werden.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Das Grundkapital, das von den Gesellschaftern aufgebracht werden muss, beträgt 35.000,- Euro. Neben der Einlage übernehmen die Gesellschafter weiter keine Haftung. Um eine GmbH zu gründen, ist der notarielle Akt der Errichtung eines Gesellschaftsvertrages notwendig. Auch eine einzige Person kann eine GmbH gründen. Die Rechtsfähigkeit erlangt es mit Eintragung in das Firmenbuch. Obligatorisch vorgesehen ist eine Generalversammlung.
Bekannte Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind:
- Bundesrechenzentrum Österreich
- Strobl Austria
- ÖFB Wirtschaftsbetriebe
- HP Austria
- SCA Ortmann Hygiene Products
Die Kommanditgesellschaft (KG)
Durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags wird eine KG durch ihre Gesellschafter gegründet. Stammkapital ist bei einer KG nicht erforderlich. Auch Freiberufler, Land- und Forstwirte schließen sich zu verschiedenen Zwecken zu einer Kommanditgesellschaft zusammen. Für die Kommanditisten gilt sowohl eine unbeschränkte, als auch eine beschränkte Haftung. Sie haften jedoch nur bis zu der im Firmenbuch eingetragenen Summe.
Bekannte Kommanditgesellschaften sind:
- Air Berlin
- Ikea
- Hofer
- C&A
Die Offene Gesellschaft (OG)
Auch bei der Offenen Gesellschaft muss weder ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, noch muss Stammkapital in die Gesellschaft investiert werden. Dafür gilt für die Gesellschafter eine unbeschränkte Haftung.
Die offene Gesellschaft (OG) entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, die uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen haften – anders als bei der GmbH. Diese Gesellschaftsform ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen geeignet. Die Eintragung in das Firmenbuch ist notwendig, damit die OG rechtskräftig wird.
Bekannte Offene Gesellschaften sind:
- Anwaltskanzleien
Die Stille Gesellschaft (stG)
Beteiligt sich ein stiller Gesellschafter am Unternehmen eines Dritten, leistet er eine Einlage und ist danach am Gewinn und Verlust der Firma beteiligt.
Weiterführende Literatur:
- GesR online – Handbuch zum österreichischen Gesellschaftsrecht: http://www.manz.at/list.html?isbn=0000000085040&utm_source=Redirect&utm_medium=Print&utm_content=uri-gesr&utm_campaign=OLK-GesR
- Österreichisches Gesellschaftsrecht: https://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-14299-5
- Unternehmens- und Gesellschaftsrecht – Eine Einführung: https://www.lindeverlag.at/titel-1-1/unternehmens_und_gesellschaftsrecht-6162/
Info: Brexit bringt Schwierigkeiten für EU-Gesellschaften nach britischem Recht
Mit juristischen Schwierigkeiten haben EU-Unternehmen zu rechnen, die sich für eine Gesellschaftsform nach britischem Recht entschieden haben. Es geht hier vor allem um die Rechtsformen „Ltd“ (Limited) und „PLC“ (Public Limited Company). Diese Gesellschaftsformen werden nach dem Brexit in der EU nicht mehr anerkannt. Entgehen können Unternehmen dem juristischen Hickhack beispielsweise durch eine Umwandlung in eine GmbH.
Kleine EPUs entscheiden sich in der Regel nicht für die Errichtung einer Gesellschaft. Klein- und mittelständische Unternehmen ziehen da jedoch schon mit den Großen mit. Sehr beliebt in Österreich ist die Gesellschaftsform der GmbH. Ein Grund dafür ist, dass diese Kapitalgesellschaft als juristische Person Rechtsfähigkeit besitzt, und dass sie auch von Einzelpersonen gegründet werden kann.