Gerade für frischgebackene Selbstständige können Steuerthemen wie das der Abschreibung zunächst kompliziert wirken. Dennoch lohnt eine Beschäftigung mit dem Thema, da man durch die Abschreibung seine jährliche Steuerlast verringern kann.
Als Einstiegshilfe in die Thematik erklären wir hier, was Abschreibung genau bedeutet, wann sie angewendet werden kann und wie.
Was ist eine Abschreibung?
Unter Abschreibung versteht man die buchhalterische Abbildung der Wertminderung von betrieblichen Vermögensgütern. Sie betrifft also Gegenstände, die längere Zeit in einem Unternehmen bleiben und dabei an Wert verlieren. Daher spricht man neben „Abschreibung‟ auch oft von der „Absetzung für Abnutzung‟ (AfA).
Dabei werden die Kosten solcher Vermögensgüter in der Regel anteilig über mehrere Jahre verteilt von der Steuer abgesetzt. Die Zeitspanne hängt dabei von der Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes ab.
Welche Art von Vermögensgegenständen kann man abschreiben?
Grundsätzlich gilt: Bei abnutzbarem Anlagevermögen kann der durch die Nutzung entstehende Wertverlust als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Nicht abnutzbares Anlagevermögen kann dagegen nicht abgeschrieben werden.
Nicht abnutzbares Anlagevermögen
Nicht abnutzbares Anlagevermögen umfasst Güter, welche auch mit der Zeit nicht an Wertverlieren. In diese Kategorie fallen hauptsächlich:
- Antiquitäten und Kunstwerke (z.B. Gemälde)
- Grund und Boden
- Finanzanlagen (Wertpapiere, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen, etc.)
Abnutzbares Anlagevermögen
Im Gegensatz zu nicht abnutzbarem Anlagevermögen verliert abnutzbares Anlagevermögen mit der Zeit durchaus an Wert. Darunter fallen sowohl Sachanlagen wie auch immaterielle Vermögensgegenstände. Sachanlagen können sein:
- Gebäude
- Büro- und Geschäftseinrichtung
- Maschinen, Werkzeuge und Geräte
- Fahrzeuge
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören unter anderem:
- Konzessionen
- gewerbliche Schutzrechte
- der Geschäfts-/Firmenwert bzw. Praxiswert (bei freien Berufen)
- beim Erwerb immaterieller Vermögensgegenstände geleistete Anzahlungen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Zu beachten ist, dass nicht nur der Kauf- bzw. Anschaffungspreis eines erworbenen Vermögensgutes bei der Berechnung der AfA berücksichtigt wird, sondern auch dessen Herstellungskosten. Gemeinsam bilden die Anschaffungs- und Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Dabei werden jegliche Aufwendungen zum Kaufpreis hinzugerechnet, welche nötig sind, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und im eigenen Unternehmen in Betrieb zu setzen.
Unter die Kategorie der Anschaffungskosten fallen zum Beispiel:
- Montage- bzw. Installationskosten
- Transportkosten und Zölle
- Anwalts- und Notarkosten
- Grunderwerbsteuer
Zu den Herstellungskosten gehören unter anderem:
- Materialkosten
- Fertigungslöhne
- Planungs- bzw. Entwicklungskosten
Wie funktioniert die Abschreibung?
Nachdem man die Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelt hat, dividiert man diese durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Es wird also jedes Jahr ein gleich bleibender Abschreibungsbetrag geltend gemacht (sog. lineare AfA). Oft kann dieser Vorgang vom eigenen Rechnungsprogramm übernommen werden.
Mit „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ ist gemeint, wie viele Jahre ein Wirtschaftsgut wahrscheinlich genutzt werden kann. Abgesehen von einigen Sonderregelungen (z.B. bei Betriebsgebäuden oder PKWs), ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der verschiedenen Vermögensgüter nicht gesetzlich geregelt. Der Unternehmer muss diese daher selbst schätzen.
Es gibt jedoch bestimmte Richtwerte, die sich in der Praxis herauskristallisiert haben und die bei der Ermittlung der Nutzungsdauer helfen können. Weiterhin kann man die amtlichen AfA-Tabellen aus Deutschland auch in Österreich als Orientierungshilfe zurate ziehen.
Hinweis: Wer seinen Gewinn anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, muss ein Verzeichnis (sog. „Anlagekartei‟) der verwendeten abnutzbaren Anlagegüter führen. Darin werden Daten wie Anschaffungsdatum, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, voraussichtliche Nutzungsdauer, etc. festgehalten.
Ausnahme: Geringwertige Wirtschaftsgüter
Eine Ausnahme bei abnutzbaren Anlagegütern, welche in der Regel über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden, stellen sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) da. Dabei handelt es sich um Anschaffungen mit einem Nettokaufpreis von maximal 400 €. Auch hier werden sowohl die Anschaffungs- als auch die Herstellungskosten mitgerechnet. Überschreitet der Gesamtaufwand die Grenze von 400 € netto nicht, so dürfen diese Wirtschaftsgüter sofort und komplett im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.
Sonderregelung: Halbjahres-AfA
Mit der Abschreibung eines Anlageguts beginnt man grundsätzlich zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (nicht etwa zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung). Wichtig ist hier,ob diese im ersten oder zweiten Halbjahr stattfindet.
Im ersten Fall findet eine sog. „Ganzjahresabschreibung‟ (Ganzjahres-AfA) statt, im zweiten Fall eine „Halbjahresabschreibung‟ (Halbjahres-AfA). Bei der Halbjahres-AfA schreibt man im Jahr der Inbetriebnahme lediglich die Hälfte des Jahresbetrags ab (bei der Ganzjahres-AfA dagegen den vollen Jahresbetrag).
Weitere Informationen:
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/betriebsausgaben/ba-abschreibung.html