In Österreich gilt der Normalsteuersatz in der Höhe von 20 %. Dieser muss von allen Unternehmern – mit Ausnahme der Kleinunternehmer – eingehoben und an das Finanzamt abgeführt werden. Ausnahmen bestätigen die Regel. Deshalb gibt es neben dem Normalsteuersatz einen ermäßigten Steuersatz von 10 %. Am 01. Jänner 2016 wurde außerdem ein neuer ermäßigter Steuersatz von 13 % eingeführt. Erfahren Sie hier, wann welcher Steuersatz zu Tragen kommt.
Wofür gibt es die Umsatzsteuer?
Es handelt sich bei der Umsatzsteuer eigentlich um eine Verkehrssteuer, die auf alle Transaktionen eines Landes eingehoben wird. Das Unternehmen übernimmt dabei sozusagen die Rolle des Finanzverwalters für das Finanzamt. Betroffen sind davon alle durchgeführten Transaktionen, bei denen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen Geld eingetauscht werden. Das gilt sogar dann, wenn ein Unternehmen Ware für den Eigenverbrauch entnimmt. Nicht davon betroffen sind private Verkäufe.
Getragen wird die Umsatzsteuer lediglich von Endverbrauchern. Unternehmen können die Steuer als Vorsteuer geltend machen. Das heißt, sie bekommen die bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt retour, wenn sie nachweisen können, dass sie Waren oder Dienstleistungen für den Verbrauch im Unternehmen gekauft haben. Das Geld wird dabei nicht vom Finanzamt überwiesen, sondern gleich von der ans Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen.
Der Umsatzsteuersatz idHv 10 %
Die erste Ausnahme vom Normalsteuersatz stellt die Umsatzsteuer idHv 10 % dar. Diese gilt für:
- die Vermietung zu Wohnzwecken
- die Personenbeförderung außer mit Luftfahrzeugen im Inland (13 %)
- die Müllabfuhr
- die Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Lebensmitteln
- die Lieferung von Arzneimitteln
- Restaurationsumsätze mit begünstigten Speisen und Getränken
- Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks zusammen mit einer Beherbergung
- Vermietung von Büchern und Zeitschriften
- Leistungen von Wohnungseigentümern
- Umsätze von Studenten-, Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen
- Leistungen von Körperschaften zum Zweck mildtätiger, gemeinnütziger oder kirchlicher Interessen
- Leistungen von Rundfunkunternehmen
- Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie Kuranstalten
- weitere Ausnahmen finden Sie in der gesetzlichen Grundlage (siehe unten)
Der Umsatzsteuersatz idHv 13 %
Mit 01. Jänner 2016 wurde die ermäßigte Umsatzsteuer idHv 12 % durch den neuen Steuersatz von 13 % erhöht. Folgende Waren und Dienstleistungen sind davon betroffen:
- Lieferung lebender Tiere sowie Pflanzen, Blumen und Futtermittel
- Einfuhr oder Lieferung von Kunstgegenständen
- Aufzucht, Mästen und Halten von Zuchttieren
- Anzucht von Pflanzen
- Künstler
- Schwimmbäder und Thermalbehandlungen
- Film- und Zirkusvorstellungen
- Schausteller
- Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen
- Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime (sofern nicht der ermäßigte Steuersatz idHv 10 % Anwendung findet)
- Ab Hof Verkauf von Wein
- Eintrittsberechtigungen
- weitere Ausnahmen finden Sie in der gesetzlichen Grundlage
- Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie Vermietung von Grundstücken zum Zweck des Campens
- Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten, Naturparks (sofern nicht der ermäßigte Steuersatz idHv 10 % zur Anwendung kommt)
- weitere Ausnahmen finden Sie in der gesetzlichen Grundlage
Gesetzliche Grundlage: §10 Abs. 2 UStG 1994
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40102421 (Klicken Sie auf § 10 heute, um die tagesaktuelle Fassung zu lesen)
Achten Sie besonders als EPU auf die richtige Versteuerung! Manchmal liegen die Fälle nicht so klar auf der Hand wie oben beschrieben. Ein Beispiel: Zwar fällt die Arbeit eines Journalisten unter den Begriff „künstlerische Tätigkeit“, ein Künstler im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist er dennoch nicht. Ein freier Journalist hat daher den Normalsteuersatz idHv 20 % mit der Honorarnote einzuheben und an das Finanzamt abzuführen.