Jeder Unternehmer ist verpflichtet, seine Leistungen mit einem 20%igen Aufschlag zu verrechnen. Dieser Aufschlag wird als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Soweit ist alles klar. Daneben gibt es aber viele Ausnahme- und Sonderregelungen, die ein Unternehmer zu berücksichtigen hat.
Steuersätze in Österreich
Der Steuersatz in Österreich beträgt 20%. Die Ausnahme bildet der begünstigte (10%) und der ermäßigte (13%) Steuersatz, der eine Liste bestimmter Dienstleistungen und Waren betrifft. Eine Auflistung zum begünstigten Steuersatz (§ 10 UStG) finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (RIS): https://www.ris.bka.gv.at/Artikel=&Paragraf=10&Anlage=&Uebergangsrecht=
oder auf dem Online-Portal der Wirtschaftskammer. https://www.wko.at/Anwendungsfaelle_fuer_die_ermaessigten_Ums.html
Für bestimmte Waren und Dienstleistungen wurde der Steuersatz von ehemals 10 % auf 13 % erhöht. Die Anhebung ist am 1.1.2016 in Kraft getreten. Die Neuerungen können ebenfalls auf dem RIS-Online-Portal im § 10 UStG, Absatz 3.
Steuersatz berechnen
Formel zur Berechnung des Normalsteuersatzes
Für Unternehmer: Netto x 1,2 = Rechnungsbetrag
Für Käufer: Summe / 1,2 = Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer)
Als EPU berechnen Sie in vielen Fällen die Umsatzsteuer selbst. In der ersten Tabelle des folgenden Links finden Sie den Divisor zur Berechnung aus dem Nettobetrag.
Steuersätze in Europa
Europäische Länder haben unterschiedliche Mehrwertsteuersätze. Eine Tabelle, herausgegeben von der Generaldirektion Kommunikation der Europäischen Kommission, gibt Aufschluss über die uneinheitlichen Normalsätze der EU-Länder. Den günstigsten Steuersatz hält dabei Luxemburg mit 17%, die höchste Vorschreibung kommt mit 27% aus Ungarn.
Der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer
Grundsätzlich meinen beide Bezeichnungen ein und dasselbe. Einziger Unterschied ist, dass die Umsatzsteuer vom Käufer als Vorsteuer bezeichnet wird. Unternehmer sind vorsteuerabzugsberechtigt. Daher kumuliert er ein Mal monatlich die Umsatzsteuer und die Vorsteuer. Der Differenzbetrag wird an das Finanzamt abgeführt.
Umsatzsteuervoranmeldepflicht
Alle Unternehmer, ausgenommen Kleinunternehmer, sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen zu leisten. Diese Voranmeldung übernimmt in den meisten Fällen Ihr Steuerberater für Sie. Falls Sie die Voranmeldung selbst übernehmen möchten, informieren Sie sich persönlich bei der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.
Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer
Als Kleinunternehmer werden alle Selbstständigen bezeichnet, die nicht mehr als 30.000 Euro netto im Jahr erzielen. Sie sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuer zu verrechnen. Dafür können Sie auch den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Mehr dazu finden Sie hier:
INFO: Derzeit im Gespräch ist die schrittweise Anhebung der Umsatzsteuergrenze von 30.000,- auf 36.000,- Euro bis 2020.
Versteuerung elektronisch erbrachter Leistungen
Seit 2015 gelten neue Leistungsortbestimmungen für elektronisch erbrachte Leistungen. Im Zuge dessen wurde die MOSS (EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop) geschaffen. Die Mehrwertsteuer wird seitdem immer im Land des Käufers fällig. Das gilt sowohl für Unternehmer (B2B) als auch für Privatpersonen (B2C).
Für Unternehmer, die elektronische Leistungen erbringen, heißt das, dass sie sich darüber zu erkundigen haben, aus welchem Land der Käufer kommt. Sobald dieser nicht aus demselben Land wie der Unternehmer kommt, muss die Rechnung als Reverse Charge Rechnung (Übergang der Steuerschuld an den Leistungsempfänger) ausgestellt werden. Diese Regelung gilt EU-weit. Für Verkäufe außerhalb der EU wird weiterhin der landesübliche Normalsteuersatz verrechnet.
Für B2B-Geschäfte:
Bei der Europäischen Kommission können Sie die UID-Nummer des Käufers überprüfen.
Eine Auflistung der UID-Länderkennzeichnung können Sie beim Bundesministerium online abrufen.
MOSS ist ein EU-weites Portal, das Ihnen die Möglichkeit zur einmaligen Registrierung in einem EU-Land einräumt. Dort können gleich sämtliche Umsatzsteuersätze erklärt und bezahlt werden. So ist es nicht mehr notwendig, sich als B2C-Verkäufer in jedem EU-Mitgliedsland zu registrieren und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Mehr zu MOSS finden Sie auf dem Online-Portal des Bundesministeriums für Finanzen.
Wie werden Anzahlungen versteuert?
Jede Zahlung muss einzeln versteuert werden. Erhalten Sie eine Anzahlung, muss schon in diesen Betrag die Umsatzsteuer enthalten sein.
Umsatzsteuer: Lehrgänge und Seminare in Österreich
Besonders für Ein-Personen-Unternehmen und Freelancer zahlt es sich aus, sich über die Umsatzsteuer umfassend zu informieren. Dazu stellt beispielsweise der Linde Verlag mit Firmensitz in Wien einige gute Seminare zu dem Thema zur Verfügung. In Kursen, die von hochkarätigen Referenten geleitet werden, können Sie sich beispielsweise zum zertifizierten Umsatzsteuerexperten ausbilden lassen oder ein Seminar über die Umsatzsteuer in der betrieblichen Praxis absolvieren.
Auf dem neuesten Stand bleiben
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Deshalb hat jeder Unternehmer dafür zu sorgen, sich immer mit den neuesten Informationen zum Steuerrecht versorgen zu lassen, um Änderungen und Neuerungen zeitgemäß umsetzen zu können.
Ein heißer Tipp sind die jährlich erscheinenden Umsatzsteuer-Handbücher des Linde Verlags aus Wien: https://www.lindeverlag.at/titel-1-1/umsatzsteuer_handbuch_2017-17644/
Bleiben Sie als Unternehmer immer auf dem neuesten Stand, um nicht durch Unwissenheit in die Fänge des Finanzamtes zu geraten. Nehmen Sie die Termine beim Steuerberater wahr, und lassen Sie sich umfassend beraten.