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Onlineshop gründen: der Ratgeber

Einen Onlineshop zu gründen ist nicht schwer. Nicht ganz so einfach ist es, sich an alle gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ständig werden neue Gesetze erlassen, verändert und angepasst. Für einen Onlineshop-Betreiber ist es daher wichtig, immer up to date zu sein.

Gewerbeberechtigung erforderlich

Mit ein wenig Geschick kann so gut wie jeder einen OnlineShop aufbauen. Betrieben werden darf er jedoch nur dann, wenn dafür auch eine Gewerbeberechtigung vorgewiesen werden kann.

Es gibt gewisse Dienstleistungen, die Sie ohne Gewerbeberechtigung anbieten dürfen. Finden sie hier die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe in Österreich, herausgegeben vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft: https://www.bmwfw.gv.at/…/Bundeseinheitliche_Liste_der_freien_Gewerbe.pdf

onlineshop-gruenden-gesetze
Quelle: bigstockphoto.com – Stockfoto-ID: 145674554 Copyright: Rawpixel.com

Onlineshop registrieren

Noch bevor Sie mit der Eröffnung Ihres Onlineshops starten, müssen Sie die gewünschte Domain registrieren lassen. Österreichische Websites mit der Endung auf .at werden von NIC.at registriert. Sollten Sie planen, International zu verkaufen, macht es Sinn sich eine .com oder .net Domain zu registrieren. Beim Aufbau einer Marke sollte man sich zusätzlich auch nicht benutzte Domains mit anderer Endung sichern (bspw. .de/.ch/.info usw.)

An wen verkaufen Sie die Ware?

Je nachdem, an wen Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen verkaufen, gelten spezielle gesetzliche Regelungen. Bei B2C-Geschäften (Verkauf an Privatkunden) muss neben den regulären gesetzlichen Vorgaben auch das Konsumentenschutzgesetz beachtet werden.

Konsumentenschutzgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002462

Daten, die auf der Internetseite ersichtlich sein müssen

Folgende Informationen muss ein OnlineShop-Betreiber angeben:

  • Berufsbezeichnung und Mitgliedsstaat, in welchem diese vergeben wurde
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (wenn vorhanden)
  • Firmensitz
  • Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften
  • Ständig leicht auffindbare(s) Impressum und Offenlegung
  • Kontaktdaten mit E-Mail-Adresse
  • Name oder Firmenname des OnlineShop-Betreibers
  • Standort der Gewerbeberechtigung, wenn das Unternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen ist
  • UID-Nummer (falls vorhanden)
  • Zugehörige Kammer oder Berufsverband
  • Zuständige Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer solchen unterliegt)

Impressum- und Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Nach § 25 Mediengesetz (MedienG) haben Sie als OnlineShop-Betreiber die Pflicht, folgende Angaben zu veröffentlichen:

Natürliche Personen:

  • Name und Firmenname
  • Firmensitz

Vereine:

  • Name
  • Sitz
  • Vereinszweck
  • Mitglieder des Vorstandes

Gesellschaften:

  • Name und Firmenname
  • Firmensitz
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Vertretungsbefugte Organe
  • Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Sämtliche direkt oder indirekt beteiligte Personen inklusive Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnis. Auch stille Beteiligungen, Treuhandverhältnisse, Stifter und Begünstigte sind anzugeben.
  • Erklärung über die grundsätzliche Richtung des Mediums

Webseiten, die lediglich als Firmenvorstellung dienen:

Kleine Webseiten unterliegen einer eingeschränkten Offenlegungspflicht. Sie müssen lediglich folgende Angaben enthalten:

  • Name oder Firmenname
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Unternehmenssitz
INFO: Als kleine Webseite wird ein Internetauftritt bezeichnet, die nicht über die Darstellung des eigenen Lebensbereichs hinausgehen. Das sind beispielsweise Seiten, die lediglich Ihre Firma vorstellen. Weiters darf die Seite nicht geeignet sein, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Sobald regelmäßige Newsletter versendet werden, die über eine reine Werbung hinausgehen, zählt das Medium nicht mehr als kleine Webseite.

Als Beispiel das Impressum des Onlineshops der Wiener Linien: https://shop.wienerlinien.at/index.php/cms/legal_notice/0

ACHTUNG! Wer sich nicht an die Offenlegung hält, hat mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 20.000,- Euro zu rechnen.

Mediengesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000719

ACHTUNG! Betreiber großer Webseiten sollten sich auch die Informationspflichten laut

  • Unternehmensgesetzbuch (UGB)
  • Gewerbeordnung (GewO)
  • und
  • E-Commerce Gesetz (ECG)

zu Gemüte führen!

Informationspflichten für Web- und Onlineshops

Neben der Impressum- und Offenlegungspflicht haben Betreiber von OnlineShops außerdem folgende Informationen auf der Webseite zu veröffentlichen:

  • die einzelnen technischen Schritte, die der Nutzer durchzuführen hat, um eine Vertragserklärung sowie einen Vertragsabschluss zu tätigen;
  • die Information, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird
  • Bei Speicherung des Vertragstextes die Information, wie man als Vertragspartner Zugang zu dem Text bekommt
  • Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragsabklärung (Möglichkeit, Korrekturen durchzuführen)
  • Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann
ACHTUNG! Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) enthält weitere Informationspflichten, die Onlineshop-Betreiber zu berücksichtigen haben.

Angabe von Preisen: Gesetzliche Vorgaben

Folgende Regelungen bei der Preisauszeichnung müssen OnlineShop-Betreiber einhalten, um gesetzeskonform zu arbeiten:

  • Die Preise müssen leicht les- und zuordenbar sein
  • Eindeutig erkennbare Angabe, ob der Preis inklusive oder exklusive Umsatzsteuer angegeben wurde.
  • Eindeutig erkennbare Angabe, ob der Preis inklusive oder exklusive aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet ist.
  • Eindeutig erkennbare Angabe, ob Versandkosten im Preis enthalten sind.

Lesen Sie weiterführend dazu auch die „Speziellen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern“ auf dem Unternehmensservice-Portal: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gruendung_online-shop/spezielle_informationspflichten/Seite.701021.html

Vertragsabschluss: Wie kommt nach gesetzlichen Vorgaben ein Vertrag zustande?

Einem Vertragsabschluss muss immer eine Bestellung vorausgehen. Der OnlineShop-Betreiber ist verpflichtet, eine Eingangsbestätigung zu versenden. Damit soll der Leistungsempfänger die Gewissheit erlangen, dass die Bestellung beim Leistungserbringer angekommen ist.

INFO: Eine Bestellung kann vom Leistungserbringer auch abgelehnt werden.

Mehr über die Bedingungen zum Vertragsabschluss auf der Seite Online Sicherheit.at in Kooperation mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Finanzen und A-SIT Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria: https://www.onlinesicherheit.gv.at/gefahren_im_netz/online-shopping/online_bestellen/249142.html

So erkennen sie seriöse Onlineshops aus Österreich auf einen Blick

Das Österreichische E-Commerce-Gütezeichen ist eine Initiative des Österreichischen Institutes für angewandte Telekommunikation, und wird unterstützt vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, von der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer. Es soll das sichere Einkaufen, die kostenlose Streitschlichtung und einen überprüften Kundenservice garantieren. Lesen Sie hier mehr über den Ablauf zur Zertifizierung ihres Onlineshops: https://www.guetezeichen.at/unternehmen/ablauf-zertifizierung/

Der Gesetzesdschungel wird immer dichter. Grundsätzlich sind die wichtigsten Gesetze zur Gründung eines Online-Shops bereits festgelegt. Trotzdem gibt es laufend Neuerungen. Die Information darüber sollten Sie sich in regelmäßigen Abständen durch seriöse Medien einholen.

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