Die Kleinunternehmerregelung bringt umsatzsteuerliche Vorteile. Die fehlende Verpflichtung zur Regelbesteuerung hat aber auch einige Nachteile. Lesen Sie hier, wann die Anmeldung eines Kleinunternehmens vorteilhaft ist, und wann Sie sich lieber für die Regelbesteuerung entscheiden sollten.
Wer darf die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?
Ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz die Höhe von 30.000,- Euro netto nicht übersteigt, kann sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes werden
- Hilfsgeschäfte
- Geschäftsveräußerungen
- (unecht) steuerfreie Umsätze (seit 01.01.2017)
nicht in die Umsatzgrenze miteinbezogen. Die Grenze darf innerhalb von fünf Kalenderjahren um nicht mehr als 15 % überschritten werden.
Mehr dazu auf dem Online-Portal des Bundesministeriums für Finanzen:
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-kleinunternehmer.html
Rechtsgrundlagen
Umsatzsteuergesetz 1994:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004873
Abgabenänderungsgesetz 2016: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_I_117/BGBLA_2016_I_117.pdf
Welche Erleichterungen bringt die Kleinunternehmerregelung?
Ein Kleinunternehmer hebt weder eine Umsatzsteuer beim Geschäftspartner ein, noch führt er eine an das Finanzamt ab.
Vorteile eines Kleinunternehmers
- Sind Ihre Geschäftspartner überwiegend Endverbraucher, und fallen in Ihrem Geschäft keine nennenswerten Vorsteuern an, wird Ihre Dienstleistung oder Ihre Ware aufgrund der fehlenden Umsatzsteuer für den Verbraucher billiger. Das bringt Ihnen einen Wettbewerbsvorteil.
- Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (also auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben).
Nachteile eines Kleinunternehmers
- Wenn Sie überwiegend B2B-Geschäfte betreiben (Geschäfte mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern), dann lohnt sich die Anmeldung eines Kleinunternehmens nicht. Unternehmen sind daran interessiert, ihre Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen zu können. Das heißt, es könnte im schlimmsten Fall passieren, dass Sie aufgrund der fehlenden Einhebung der Umsatzsteuer einen Interessenten verlieren.
- Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug
- Insiderwissen: Kleinunternehmer, die Texte für ihren Webauftritt (Blogartikel, Produkttexte, Content) aus einem EU-Drittstaat einkaufen, haben den Nachteil, dass sie – im Gegensatz zu Unternehmern mit Regelbesteuerung – einen höheren Preis zu bezahlen haben. Beispiel: Ein Kleinunternehmer aus Deutschland kauft einen Blogartikel bei einem Webtexter aus Österreich. Der Webtexter kann in diesem Fall keine Reverse Charge Rechnung (Steuerumkehr) ausstellen, sondern muss die österreichische Umsatzsteuer (20 %) verrechnen. Im Gegensatz dazu wird dem Unternehmer mit Regelbesteuerung eine Reverse Charge Rechnung ausgestellt. Er schuldet dem deutschen Finanzamt nur 19 % Umsatzsteuer, in einigen Fällen sogar nur 7 %.
Welche Regelungen muss ein Kleinunternehmer beachten?
- Der Hinweis auf die (unechte) Steuerbefreiung muss auf der Rechnung eines Kleinunternehmers angegeben werden (z.B.: „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“). Die Ausweisung mit UID-Nummer ist nicht erforderlich.
- Überschreitet Ihr Jahresumsatz die 30.000,- Euro Marke, müssen Sie eine Umsatzsteuerjahreserklärung
Sozialversicherung
In Österreich herrscht Krankenversicherungspflicht. Auch Kleinunternehmer sind also grundsätzlich dazu verpflichtet, sich bei der Gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) zu versichern. Sie können aber unter gewissen Umständen eine Ausnahme aus der Krankenversicherung erwirken. In diesem Fall werden nur noch Abgaben für die Unfallversicherung fällig. Dazu muss ein Antrag auf Ausnahme bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
Einkommenssteuer
Natürlich sind auch Kleinunternehmer ab einem Einkommen von 11.000,- Euro verpflichtet, Einkommenssteuer abzuführen. Die ersten 11.000,- Euro sind dabei steuerfrei. Danach gestaltet sich die Besteuerung folgendermaßen:
Einkommen Grenzsteuersatz
Bis 11.000,- 0 %
11.000,- bis 18.000,- 25 %
18.000,- bis 25.000,- 35 %
25.000,- bis 31.000,- 35 %
31.000,- bis 60.000,- 42 %
Die Einkommenssteuer wird vierteljährlich im Vorhinein fällig. Und zwar am:
- Februar
- Mai
- August
- November
Sie sind als Kleinunternehmer verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Einnahmen/Ausgaben-Rechner müssen dabei nur das Formular E1 ausfüllen. Abgabefrist ist der 30. April des Folgejahres. Bei elektronischer Übermittlung (via FinanzOnline) verschiebt sich das Datum der Abgabefrist auf den 30. Juni. Es ist möglich, das Finanzamt um eine Verlängerung der Frist zu bitten.
Mehr zum Einkommenssteuertarif erfahren Sie auf dem Online-Portal des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html
Kleinunternehmer und gleichzeitig unselbstständig erwerbstätig
Unselbstständig Erwerbstätige, die im Nebenerwerb Kleinunternehmer sind, müssen die Abgabe der Einkommenssteuer berücksichtigen, wenn
- die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte 12.000,- Euro (jährlich) überschreiten
UND
- die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte 750,- Euro (jährlich) überschreiten
Zur Berechnung sind die Einkommenssteuersätze im vorherigen Absatz hinzuzuziehen.
Regelbesteuerung ändern: Wie geht das?
Von Kleinunternehmer mit Regelbesteuerung auf Kleinunternehmer ohne Regelbesteuerung wechseln
Der Kleinunternehmer kann sich zur Regelbesteuerung verpflichten. Dazu muss ein schriftlicher Verzicht beim Finanzamt eingebracht werden. Aber Achtung! Der Verzicht ist für die nächsten fünf Jahre bindend.
Sie können mit der „Optionserklärung“ und dem Formular U12 auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.(1)
Auch beim Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung gilt die fünfjährige Bindungsfrist. Eine mögliche Option zur Änderung der Regelbesteuerung vor Ablauf der fünfjährigen Frist könnte die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit und neuerliche Aufnahme sein. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) Klagenfurt erlischt die fünfjährige Bindungsfrist mit Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.
Kleinunternehmer haben es nicht viel einfacher als Unternehmer mit Regelbesteuerung. Lediglich die Umsatzsteuer muss nicht abgeführt werden. Auch er hat Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer zu bezahlen. Wer sich jedoch regelmäßig den Betrag, den er an das Finanzamt abführen muss, zur Seite legt, dürfte mit der Bezahlung der Umsatzsteuer keine Probleme haben. Ein großer Nachteil ergibt sich für erfolgreiche Kleinunternehmer ab dem Zeitpunkt, an dem die 30.000,- Euro Marke mehrmals überschritten wird. Dann nämlich muss im Nachhinein Umsatzsteuer abgeführt werden. Da diese Ausgabe nicht geplant war, kann das den kleinen Erwerbstätigen finanziell schwer belasten.