Oft sind sich Unternehmer uneins, welche Form der Anschaffung die bessere Wahl ist. Leasing, Kredit oder Barkauf eines Firmenwagens? Fest steht, dass der Barkauf eine selten genutzte Option ist. Die gewerbliche Leasingquote liegt hingegen bei rund 60 %. Auffällig ist, dass gerade teure Autos gerne geleast werden. Wie Sie sich als Unternehmer entscheiden, hängt ganz von Ihren individuellen Gegebenheiten ab. Wir haben Ihnen hier eine Liste der Vor- und Nachteile von Leasing und Kauf eines Firmenwagens zusammengestellt.
Leasing eines Firmenwagens
Ein geleastes Fahrzeug ist ein Mietgegenstand, der nicht in Ihren Besitz übergeht. Der Leasingnehmer wird daher als Halter, und nicht als Eigentümer gehandelt. Gerade das Operatingleasing scheint sich für Unternehmen besonders zu rentieren.
PRO
- Das wichtigste Argument von allen gleich vorweg: Wer sich für ein Leasing entscheidet, bleibt liquid. Dem Leasingnehmer bleibt ein größerer finanzieller Handlungsspielraum.
- Ein Firmenwagenleasing ist bilanzneutral. Der Unternehmer weiß: Je höher die Eigenkapitalquote, desto höher die finanzielle Stabilität des eigenen Betriebs.
- Das Operatingleasing ist als Betriebsausgabe voll absetzbar, sofern der Anschaffungswert eine Höhe von 40.000,- nicht übersteigt. Dafür muss das Kraftfahrzeug jedoch überwiegend betrieblich genutzt werden. (Lesen Sie dazu mehr unter dem Punkt: „INFO: Zur steuerlichen Behandlung eines Kraftfahrzeuges“.) Daher ist diese Leasingform für Unternehmer die bessere Wahl. Eine andere Form des Leasings ist das Finanzierungsleasing, das eine verdeckte Anschaffung darstellt und nicht voll absetzbar ist.
- Das Verwertungsrisiko beim Operating Leasing liegt beim Leasinggeber. Heißt: Sie mieten das Auto, das auch nach Auslauf des Vertrages im Besitz des Leasinggebers bleibt. Dieser muss sich nach Vertragsende um den Verkauf des gebrauchten Fahrzeuges kümmern. Sie leasen sich ganz einfach einen neuen Firmenwagen.
- Eine Leasingrate mit Fixzinssatz wird langfristig nicht von Zinsänderungen beeinflusst. Damit ist sie auf lange Sicht planbar und kann als Kalkulationsgrundlage genommen werden. TIPP: Wenn die Planbarkeit für Sie einen wichtigen Stellenwert hat, erkundigen Sie sich vor Abschluss des Leasings über die Finanzierungsform und verzichten Sie auf einen variablen Zinssatz.
- Die Zeiten, in denen der Barzahler oder der Kreditnehmer eines externen Finanzinstituts vom Autohändler bessere Rabatte bekam, sind vorbei. Die Konditionen sind sich bei allen Finanzierungen, auch beim Leasing, ähnlich. Hier liegt es einzig an Ihrem eigenen Verhandlungsgeschick, welche Sie beim Abschluss eines Leasingvertrages herausholen.
- Die monatliche Belastung ist geringer als bei einer Finanzierung, weil innerhalb der vertraglich vereinbarten Leasingdauer nicht der gesamte Kaufpreis bezahlt werden muss.
- Ein Leasingfahrzeug finanziert sich von selbst. Die Leasingraten werden nämlich parallel zur Nutzung bezahlt („Pay-as-you-earn“).
CONTRA
- Der Leasingvertrag ist unkündbar. Deshalb ist es von Vorteil, unerwartete Ausgaben wie Krankheit oder Zahlungsengpässe gleich von Anfang an mit zu berücksichtigen.
- Bei Zahlungsverzug kann der Leasingnehmer Schadensersatzforderungen stellen. Im schlimmsten Fall droht eine Kombination aus fristloser Kündigung und Schadensersatzforderung.
Kreditfinanzierung eines Firmenwagens
Die Finanzierung eines Firmenwagens aktiviert auch immer die Bilanz. Das heißt, die Eigenkapitalquote verschlechtert sich durch ein im Wert sinkendes Abschreibungsobjekt.
PRO
- Solange die Kreditzinsen weiterhin so niedrig sind, wie bisher, ist auch die Kreditfinanzierung eine interessante Finanzierungsform für Unternehmer.
- Wer sich für eine Kreditfinanzierung mit Fixverzinsung entscheidet, macht auch diese Finanzierungsform auf lange Sicht planbar.
- Bei Kreditfinanzierung hat der Unternehmer im Vergleich zum Finanzleasing nicht mit Restwertzahlungen zu rechnen.
CONTRA
- Beim Kauf eines Firmenwagens wird das Eigenkapital gleich zweifach gebunden: Ein Mal bei der Anschaffung und ein zweites Mal bei der Bildung von Rücklagen.
- Für Unternehmer ist es nicht immer sinnvoll, eine Investition ins Eigentum übergehen zu lassen.
- Beim Kauf eines Firmenwagens muss ein Aktivposten gebildet werden. Das fällt beim Operatingleasing weg.
- Bei einer Finanzierung können ausschließlich die Kosten für die Tilgung steuerlich geltend gemacht werden, während das Leasing als Betriebsausgabe zu 100% absetzbar ist. (Siehe dazu auch den Punkt: „INFO: Zur steuerlichen Behandlung eines Kraftfahrzeuges.“)
Wissens-Plus- Der Trend geht in Richtung Elektroauto
Unternehmer, die sich für ein Elektrofahrzeug entscheiden, verschaffen sich einen gewaltigen Vorteil. Bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km entfällt der Sachbezug, beim Vorsteuerabzug gibt es Sonderregelungen.
Zudem sind rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge von der Kfz-Steuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen.
INFO: Zur steuerlichen Behandlung eines Kraftfahrzeuges
Ein Kraftfahrzeug kann nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn eine betriebliche Nutzung überwiegt. Wird das Kraftfahrzeug zu mehr als 50%, gemessen an den gefahrenen Kilometern, betrieblich genutzt, kann es zur Gänze in das Betriebsvermögen einfließen. Laufende Aufwendungen wie Treibstoff, Versicherung und Reparatur können nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung als Betriebsvermögen verbucht werden.
Für den weit überwiegenden Teil der Gewerbetreibenden und Angehörigen der freien Berufe ist eine Sache unterlässlich: ein Auto. Unabhängig davon ob es sich um die Limousine eines Architekten oder den Kleinbus eines Gemüsehändlers handelt, bestehen hier unterschiedliche Möglichkeiten, die auch steuerliche Auswirkungen haben. Häufig erfolgt hier ein Leasing, weil die Raten dann unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. In anderen Fällen macht dagegen häufig ein Gebrauchtwagen Sinn. Hier gestaltet sich die steuerliche Behandlung für den Unternehmer etwas komplizierter.
Darauf ist beim Kauf eines Gebrauchtwagens zu achten
Ein Gebrauchtwagen hat im Rahmen der steuerlichen Fragen für einen Unternehmer nicht nur bei der Einkommensteuer sondern auch bei der Umsatzsteuer Relevanz. Gerade beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist es daher für den Unternehmer besonders wichtig, auch als Unternehmer aufzutreten und den Gebrauchtwagen bei einem Händler zu kaufen. Das Auftreten als Unternehmer ist wichtig, weil bei einem Kauf von Privatleuten die Umsatzsteuer auf dem Vertrag nicht explizit ausgewiesen wird. Außerdem muss der Kauf bei einem Händler erfolgen, weil beim Kauf von einem Privatmann keine Umsatzsteuer für das Veräußerungsgeschäft anfällt. Die für den Gebrauchtwagen geleistete Umsatzsteuer kann dann als Vorsteuer im Rahmen der eigenen Umsatzsteuererklärung durch den Selbständigen geltend gemacht werden.
Anschaffungs- und Betriebskosten
Auch die Netto-Anschaffungskosten haben aber selbstverständlich eine steuerliche Relevanz. Gleiches gilt für die Betriebskosten wie Ausgaben für Treibstoff, Reparaturen, Winterreifen etc..Allerdings gibt es unterschiedliche Arten, in welcher diese Kosten steuerlich in Ansatz gebracht werden können. Hierbei kommt es entscheidend auf die Aufteilung zwischen der betrieblichen und der privaten Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs an. Denn eine einhundertprozentige betriebliche Nutzung von Fahrzeugen ist eher der Ausnahmefall und wird von den Finanzämtern in aller Regel ohne Fahrtenbuch auch nur dann akzeptiert, wenn es sich explizit um Spezialfahrzeuge handelt. Den Regelfall bildet dagegen die gemischte Nutzung. Hier wird vor allem unterschieden zwischen Fahrzeugen die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden und solche, die zwischen zehn und 50 Prozent gewerblich genutzt werden. Bei einer unter zehnprozentigen Nutzung wird davon ausgegangen, dass es sich um ein Privatfahrzeug handelt.
Die Abschreibung eines Gebrauchtwagens
Wie bei allen anderen Anschaffungen als Unternehmer, wird auch ein Gebrauchtwagen nicht einmalig vom Umsatz abgezogen, sondern als laufende Abschreibung gebucht. Als Anschaffungswert wird der tatsächliche Kaufpreis inklusive Sonderausstattung und Zubehör herangezogen. Die Ermittlung der Laufzeit ist nicht nach der sonst gültigen Tabelle des BMF für Neuwagen möglich. Stattdessen wird die Restlaufzeit anhand des Baujahres und Kilometerstandes des Fahrzeugs geschätzt. Für jüngere Fahrzeuge kann man sich dabei durchaus an der BMF Liste orientieren. Vor allem kann die Abschreibung anhand der geplanten Restlaufzeit herangezogen werden. Mindestens müssen allerdings 2 Jahre angesetzt werden.
Dazu ein Berechnungsbeispiel:
- Gebrauchtwagen BMW 3er
- Baujahr: 2008
- Kilometerstand: 120.000 km
- Geplante Laufleistung pro Jahr: 20.000 km
- Kaufpreis: € 12.000,-
- Zubehör: € 2.000,-
- Anschaffungskosten gesamt: € 14.000,-
- Geschätzte Restnutzungsdauer: 3 Jahre
- Abschreibung: 33%
- Rechnung: € 14.000,- x 33% = € 4.620,-
Die jährliche Abschreibung beträgt also € 4.620,- für dieses Fahrzeug.
Wie auch sonst, gilt das Berücksichtigen des tatsächlichen Anschaffungsdatums. Wird das Fahrzeug also erst nach 6 Monaten gekauft, verringert sich die Abschreibung aliquot im ersten Jahr und verlängert sich dementsprechend im letzten Jahr der Abschreibung.
Fahrtenbuch oder 1% Methode
Bei Fahrzeugen, die zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt werden, findet die so genannte 1 Prozent Regelung Anwendung. Dies bedeutet, dass alle für das Fahrzeug anfallenden Betriebskosten zu 100% steuerlich abgesetzt werden können. Umgekehrt wird dafür der private Nutzungsanteil als fiktives Einkommen angerechnet, weil durch die Nutzung des Firmenfahrzeugs private Aufwendungen eingespart werden. Hierbei werden pro Monat 1 % des geltenden Bruttolistenpreises des Fahrzeugs in Ansatz gebracht. Die Alternative hierzu ist die die Fahrtenbuch Methode. Bei dieser werden alle Fahrten mit dem Fahrzeug erfasst und jeweils angegeben, ob es sich um eine private oder eine berufliche Fahrt gehandelt hat. Hierbei müssen neben der Eintragung des Kilometerstandes (auch bei Berufen mit Verschwiegenheitspflicht) außerdem klare Angaben zu Reisezweck und -ziel gemacht werden. Alternativ besteht für Gewerbetreibende mit einer betrieblichen Nutzung unterhalb von 50% die Möglichkeit der Schätzung durch das Finanzamt. Welche Methode die günstigste ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Allerdings verhält es sich in der Regel so, dass die Anwendung der 1% Methode umso günstiger ist, je näher der private Nutzungsanteil an 50 Prozent liegt.
Sonderfall: Altes Auto mit der 1 Prozent Regelung abrechnen
Wer ein älteres und vor allem günstiges Fahrzeug anschafft bzw. im Betrieb hat, sollte sich die 1 Prozent Regelung genau überlegen. Herangezogen wird nämlich immer der Bruttolistenpreis des Neuwagens. So kann der zusätzlich zum Gewinn angerechnete Betrag einen großteil der Abschreibung ausmachen. Optimaler wäre es in diesem Fall, die Fahrtenbuch Variante zu wählen.
Autorin: Claudia Felbermayer von TOF