Je nach Ausgangslage unterscheidet sich die Höhe der Zuverdienstgrenze. Für Arbeitnehmer gelten andere Regelungen als für Arbeitslose, für Studenten wiederum andere als für Empfänger von Kinderbetreuungsgeld. Hier finden Sie sowohl eine umfassende Auflistung als auch Links zu seriösen Informationsquellen.
Welche Einkünfte werden als Zuverdienst definiert?
Alle Einkünfte, die der Einkommens- oder Lohnsteuer unterliegen, werden zur Ermittlung einer möglicherweise Überschreitung der Zuverdienstgrenze hinzugezogen. Mehr dazu finden Sie auf dem Online-Portal der Arbeiterkammer Österreich: https://www.arbeiterkammer.at/…
Eine Auflistung aller Einkommensarten und deren Einrechnung in die Zuverdienstgrenze, herausgegeben vom Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2016, können Sie hier herunterladen: https://www.bmfj.gv.at/….
Welche Einkünfte werden nicht als Zuverdienst definiert?
- Arbeiterkammerumlage
- Arbeitslosengeld
- Außergewöhnliche Belastungen
- Kinderbetreuungsgeld
- Lehrlingsentschädigung
- Pendlerpauschale
- Pflegegeld
- Sonderausgabenpauschale
- Sozialhilfe
- Sozialversicherungsbeiträge
- Steuerpflichtige Einkommen außerhalb des Anspruches auf Familienbeihilfe
- Studienbeihilfe
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Werbungskostenpauschale
- Wohnbauförderung
Mütter oder Väter mit Betreuungsgeld
Der Elternteil, der als Empfänger des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gilt, kann sich jährlich einen Betrag von EUR 16.200,- dazuverdienen. Das Einkommen des anderen Elternteils wird nicht zur Berechnung hinzugezogen. Die Berechnung der Zuverdienstgrenze für unselbstständig Erwerbstätige wurde auf der Online-Präsenz der WKO veröffentlicht: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Nebenverdienstgrenzen-2017.html
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld führt (im Unterschied zu pauschaliertem Kinderbetreuungsgeld) zu einer geringeren Zuverdienstgrenze. Diese beträgt bei ganzjährigem Bezug EUR 6.800,- pro Kalenderjahr. Mehr dazu auf der Onlineplattform der Arbeiterkammer Österreich: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/kinderbetreungsgeld/Zuverdienst_neben_Karenz_und_Kinderbetreuungsgeld.html
Mütter oder Väter in Karenz
Während der Karenz kann der Elternteil, der in den Genuss des Karenzgeldes kommt, einer geringfügigen Beschäftigung (monatlich EUR 425,70) nachgehen.
Ehegatten, die in den Genuss des Alleinverdienerabsetzbetrages kommen
Um als Ehegatte über das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen zu können, darf der andere Ehegatte oder Lebensgefährte nicht mehr als EUR 6.000,- jährlich verdienen.
Studenten mit Familienbeihilfe oder Stipendium
Studenten, die in den Genuss der Familienbeihilfe oder eines Stipendiums kommen, können seit 2015 bis EUR 10.000,- pro Kalenderjahr dazuverdienen. Fallen Sie über diese Einkommensgrenze, müssen sie nicht die gesamte Familienbeihilfe, sondern nur den die Grenze überschreitenden Betrag (Brutto Minus Sozialversicherung) an den Krankenversicherungsträger zurückzahlen.
Wird im nächsten Jahr die Zuverdienstgrenze nicht überschritten, ist der Genuss der Familienbeihilfe wieder möglich. Dazu muss jedoch ein neuer Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden. Mehr dazu finden Sie auf dem Online-Hilfsportal des Bundeskanzleramtes: https://www.help.gv.at/…
Studenten mit Kind
Für Studenten mit Kind erhöht sich die Zuverdienstgrenze um mindestens EUR 3.000,-.
Mehr zum Thema Studium und Zuverdienstgrenze erfahren Sie auf dem Online-Portal der Studienbeihilfebehörde des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft: https://www.stipendium.at/studienfoerderung/studienbeihilfe/zuverdienstgrenze/
Pensionisten
Für Pensionisten gilt die Regelung, dass sie sich als Bezieher einer vorzeitigen Alterspension nur in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (monatlich EUR 425,70) befinden dürfen. Die gesetzlich vorgesehene Alterspension, die bei Frauen ab dem 60. Lebensjahr und bei Männern ab dem 65. Lebensjahr schlagend wird, berechtigt die Betroffenen zu einer unbeschränkten Zuverdienstmöglichkeit. Dasselbe gilt bei einer Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension.
Zuverdienstgrenze bei Bildungskarenz
Arbeiter und Angestellte haben die Möglichkeit, zum Zwecke der Weiterbildung in Bildungskarenz zu gehen. Die Zuverdienstgrenze in Bildungskarenz ist die derzeit geltende Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro.
Arbeitslose
Alle Arbeitslosen haben das Recht, sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bis zu EUR 425,70 dazuzuverdienen.