Die sogenannten Werbungskosten gehören zu den wichtigsten Faktoren bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung. Ein Pauschalbetrag von 132 Euro jährlich wird automatisch berücksichtigt. Wer aber seine Steuerzahlungen weiter mindern bzw. die Steuerrückerstattung weiter erhöhen möchte, der sollte genauer darüber Bescheid wissen, welche Ausgaben er genau geltend machen kann. Dieser Beitrag klärt Fragen zu allen Werbungskosten von A bis Z (bzw. bis T).
Hinweis: Die Berücksichtigung der Werbungskosten ist nur möglich, wenn die Summe der Abschreibungsposten bzw. Aufwendungen die Höhe der jährlichen Werbungskostenpauschale deutlich übersteigt.
Was lässt sich bezüglich Arbeitskleidung absetzen?
Grundsätzlich sind nur Bekleidungen absetzbar, die ausschließlich am Arbeitsplatz getragen werden. So wollen zwar viele Arbeitnehmer ihren Anzug oder ihre Blusen absetzen, da sie zur Vorschrift bei der Arbeit zählen, aber da sich diese Kleidungsstücke auch privat tragen lassen, gehören sie nicht zu den Werbungskosten. Reinigungskosten von richtiger Arbeitskleidung lassen sich zudem nur geltend machen, wenn ein erhöhtes Maß an Schmutz zur Natur der Tätigkeit gehört.
Typische Arten von absetzbarer Arbeitskleidung sind:
- Koch- und Fleischerschürze
- Uniformen und Kleidung mit Firmenlogo
- Typische Arbeitskleidung von Schlossern, Bauarbeitern etc.
- Stützende Schuhe (Crocs), falls die Art der Arbeit diese erfordert
Welche Arbeitsmittel zählen zu den Werbungskosten?
In Bezug auf diese Frage räumt der Gesetzgeber etwas mehr Spielraum ein. Alle Geräte, welche nachweisbar überwiegend für die Arbeit genutzt werden, können in die ANV einfließen. Dazu können sogar Computer zählen, die im Heimbüro großteils für die Arbeit von zuhause aus genutzt werden (z. B. VPN-Zugang zum Firmenserver). Vertreter können ihre Kraftfahrzeuge absetzen und berufsbezogene Werkzeuge gehören in die Veranlagung. Es muss nur die Abschreibung (Afa) beachtet werden. Nur geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 400 Euro können vollständig in das Jahr der Anschaffung fallen. Alle Arbeitsmittel, die teurer sind, müssen über mehrere Jahre geltend gemacht werden.
Hinweis: Wenn der Computer vordergründig beruflich genutzt wird, dann sind auch alle Zusatzkosten für Peripheriegeräte (Maus, Drucker etc.) und notwendige Software anteilig absetzbar. Dies gilt auch für das Internet.
Was ist beim Arbeitszimmer zu beachten?
Nur gewisse Berufsgruppen dürfen wirklich die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen. Es muss sich bei diesem Raum nämlich um den absoluten Mittelpunkt der Tätigkeit handeln. Nur wenn hauptsächlich von zuhause aus als Arbeitnehmer gearbeitet wird, lässt das Finanzamt eine Geltendmachung zu. Ärzte, Lehrer, Anwälte oder Politiker erledigen zwar viele Tätigkeiten in ihrem Arbeitszimmer, aber die Zentren ihrer Tätigkeiten liegen in der Praxis, im Klassenzimmer, vor Gericht oder in den diversen Räten.
Wenn der Fiskus jedoch das Absetzen einräumt, dann gehören folgende Kosten in die Arbeitnehmerveranlagung (jeweils anteilig):
- Miete
- Betriebskosten
- Einrichtung (Achtung Afa)
- Zinsen für die Finanzierung
Hinweis: Wenn jemand in einem unselbstständigen Dienstverhältnis von zuhause aus arbeitet, so fällt diese Person unter die Kategorie Teleworker. In diesen Fällen kann sogar die Anreise zum Firmensitz als Dienstreise betrachtet werden.
Inwiefern lassen sich Schulungen und Fortbildungen geltend machen?
Dieses Thema gehört auf den ersten Blick zu den komplexen Bereichen. Letztlich lassen sich die wichtigsten Eckpunkte jedoch sehr gut zusammenfassen:
- Sofern die zusätzliche Bildung im Zusammenhang mit dem aktuell ausgeübten Beruf steht, sind die Kosten abzugsfähig (Fort- und Weiterbildung).
- Wenn durch die Schulung ein komplett neuer Berufszweig erschlossen wird, dann können die Kosten geltend gemacht werden (Umschulung).
- Für die Absetzbarkeit einer universitären Bildung oder für eine berufsbildende Schule muss einer der beiden erwähnten Grundsätze zutreffen.
- Bildung, welche dem privaten Bereich dient, ist nicht absetzbar (Beispiel: Motorrad-Führerschein, wenn kein Motorrad für den Beruf benötigt wird).
Wenn der Gesetzgeber die Absetzbarkeit in Form der Werbungskosten einräumt, dann können praktisch alle Kosten, die mit der Schulung in Zusammenhang stehen, in der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden.
- Kurskosten
- Kosten für notwendige Hilfsmittel inkl. Literatur
- Fahrt- und Übernachtungskosten
- Eventuelles Tagesgeld für Verpflegung fernab des Wohnortes
Hinweis: Fachliteratur kann im Allgemeinen abgesetzt werden, wenn der direkte Bezug zur Berufstätigkeit klar ist. Sprachreisen werden behandelt wie die Fortbildungskosten.
Betriebsratsumlage nicht vergessen
Die Gebühren für den Betriebsrat bekommt der Arbeitnehmer eigentlich gar nicht zu sehen. Trotzdem sind sie bei der Berechnung der Einkommenssteuer meist noch nicht inkludiert. Die Beiträge für die Gewerkschaft sollten ebenfalls geprüft werden. Hat der Arbeitgeber diese Kosten bereits geltend gemacht?
Was ist bei doppelter Haushaltsführung zu beachten?
Sofern dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, jeden Tag zu seinem Hauptwohnsitz zurück zu kehren, können die Kosten für den Arbeitswohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt bei einer Entfernung von über 80 Kilometern. Außerdem können die Kosten für die Familienheimfahrten bis zu einem Betrag von 306 Euro pro Monat in die Arbeitnehmerveranlagung einfließen.
Fehlgelder geltend machen
Sollten beim täglichen Kassensturz einige Euro fehlen und der Arbeitgeber auf den Ersatz aus eigener Tasche besteht, können diese Zusatzkosten als Werbungskosten definiert werden.
Was ist bezüglich der Reisekosten zu beachten?
Der Begriff Dienstreise ist grundsätzlich sehr weit gefasst. Immer wenn der Arbeitgeber eine Reise veranlasst, kann er die Kosten geltend machen. Wenn manche Ausgaben nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden, dann wird es für den Arbeitnehmer jedoch ein klein wenig schwieriger, die Reisekosten steuermindernd geltend zu machen.
In diesen Fällen muss die Distanz nämlich mindestens 25 km betragen und die Reisedauer muss länger als drei Stunden sein. Durch diese Begrenzungen will der Gesetzgeber sichergehen, dass der Arbeitnehmer einen Ausflug nicht anders interpretiert als der Arbeitgeber.
Sollte dies jedoch zutreffen, so können praktisch alle Kosten inklusive der zugehörigen Tagesgelder bei der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt werden.
Hinweis: Fahrtkosten können sogar bei einer geringeren Distanz abgesetzt werden, wenn sie dienstlich veranlasst und nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden.
Was ist bezüglich Telefon zu beachten?
Hier geht es erneut um die Frage der Glaubhaftmachung. Alle dienstlich verursachten Telefonate und die zugehörigen Anschaffungskosten für das Telefon / Handy / Smartphone können von den Steuern über Werbungskosten abgesetzt werden.
Weitere Informationen:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/werbungskosten.html
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/Werbungskosten.html
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