Die Arbeitswelten haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Mit der Einbeziehung von bestimmten Erwerbstätigen in die Sozialversicherung hat der Gesetzgeber auf diese Veränderungen reagiert. Durch die Schaffung der neuen Selbstständigen werden mehrere Ziele mit einem Schlag erreicht. Auf der einen Seite beteiligen sich diese Erwerbstätigen an der Sozialversicherung während sie auch davon profitieren. Darüber hinaus kann durch diese Einstufung der Weg hin zu einem größeren Betrieb, welcher Menschen beschäftigt, geebnet werden. Die Wirtschaft profitiert folglich von diesem System und neue Selbständige werden sogar hinsichtlich der Einstellung des ersten Mitarbeiters beraten. Doch zuerst muss geklärt werden, welche Personen als neue Selbstständige kategorisiert werden.
Wer zählt zu den neuen Selbstständigen?
Sobald eine Reihe von Kriterien zutreffen, darf sich ein Erwerbstätiger zu den neuen Selbstständigen zählen. In erster Linie geht es dabei um ein gewisses Maß an Unabhängigkeit. Die jeweilige Person muss wirtschaftlich vom Auftraggeber unabhängig sein. Die Tätigkeit darf keinen persönlichen Arbeitseinsatz erfordern. Das bedeutet, dass auch Dritte die geforderte Leistung erbringen können, wenn der neue Selbstständige dies wünscht. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer eigene Arbeitsmittel besitzen und örtlich ebenso unabhängig sein. All diese Kriterien werden durch typische Werkverträge erfüllt.
Hinweis: Bei einem Werkvertrag wird keine Arbeitszeit, wie bei einem Dienstvertrag, sondern ein gewisses Ergebnis eingefordert.
Wenn diese Bestimmungen nicht zutreffen, so kann der Gesetzgeber ein verstecktes Arbeitsverhältnis vermuten. Dies wäre vor allem für den Auftraggeber ein großes Problem, denn dieser würde dann Arbeitgeberabgaben und Sozialversicherungsbeiträge unterschlagen. Die Sozialversicherung ist aber das große Thema bei der neuen Selbstständigkeit in Österreich.
Wie werden die neuen Selbstständigen in die Sozialversicherung einbezogen?
Sobald das Jahresbruttoeinkommen eine gewisse Grenze überschreitet, muss sich der neue Selbstständige bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) gemäß dem GSVG melden. Im Jahr 2017 beträgt die Grenze genau 5.108,40 Euro. Dieser Wert wird jährlich an die Inflation angepasst. Zudem handelt es sich um das Bruttoeinkommen, sprich das Einkommen vor Abzug aller Steuern. Die entsprechenden Betriebsausgaben werden selbstverständlich abgezogen. Dieser Mindestwert wird schon bei einem Monatseinkommen von 425,70 Euro, sprich sehr schnell, erreicht. Sobald sich eine Überschreitung abzeichnet, hat der Selbstständige einen Monat Zeit um sich bei der Sozialversicherung anzumelden. Wird die Frist nämlich versäumt, ergibt sich ein Strafbeitrag von 9,3 Prozent.
Tipp: Im ersten Geschäftsjahr streben viele Selbständige einen Verlust an, der sich durch all die Betriebsausgaben zur Einrichtung des Büros leicht erzielen lässt. Dieser Verlust kann dann gewinnmindernd in das zweite Jahr mitgenommen werden. Aber spätestens ab dem zweiten Geschäftsjahr sollte sich jeder überlegen, ob eine SVA Anmeldung gemäß der Einkünfte notwendig sein wird.
Hinweis: Der genaue jährliche Betrag ergibt sich durch die 12-fache Überschreitung der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze.
Ab Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist der neue Selbstständige pflichtversichert. 26,15 Prozent des jährlichen Überschusses müssen dann abgeführt werden. Dieser Überschuss ergibt sich durch die Subtraktion der Kosten von den Einnahmen. Im Gegenzug ist der neue Selbstständige gleich mehrfach versichert:
- Krankenversicherung
- Pensionsversicherung
- Unfallversicherung
Außerdem ergibt sich die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Diese Option existiert seit dem 1. Jänner 2009. Der Eintritt in diese Zusatzversicherung muss jedoch schriftlich und dezidiert zusätzlich erklärt werden. Jeder neue Selbstständige hat jedoch das Recht dazu und sollte diese Möglichkeit ernsthaft prüfen.
Wie ist der Betrag der Pflichtversicherung genau zusammengesetzt?
Die angesprochenen 26,15 Prozent setzen sich ganz klar aus festgelegten Prozentsätzen und Fixbeträgen zusammen. Die jährlichen Beiträge, welche anteilig alle 3 Monate entrichtet werden müssen, lassen sich folgendermaßen aufschlüsseln:
- Unfallversicherung → € 9,33 pro Monat
- Krankenversicherung → 7,65 %
- Pensionsversicherung → 18,50 %
- Selbstständigenvorsorge → 1,53 %
Die Berechnung ergibt sich übrigens aus dem Geschäftsergebnis des drittvorangegangen Jahres. Deshalb wird zu Beginn der neuen Selbstständigkeit meist nur der Grundbetrag bezahlt. Wer jedoch damit rechnet, besonders hohe Gewinne zu haben, der sollte sich schon früh höher einstufen lassen um später empfindliche Nachzahlungen verhindern zu können.
Hinweis: Alle Menschen, die am 1. Jänner 1998 das 55. Lebensjahr überschritten hatten, müssen den PV Anteil nicht mehr entrichten.
Welche Steuerpflicht entsteht aus der neuen Selbstständigkeit?
Während ein Arbeitnehmer ganz normal lohnsteuerpflichtig ist, werden die neuen Selbstständigen wie sonstige Unternehmer mit größeren Betrieben behandelt. Es muss jedes Jahr Einkommenssteuer entrichtet werden und die jeweilige Steuererklärung ist bis zum 30. April des Folgejahres abzugeben. Eine Ausnahme besteht bei einer Einreichung über FinanzOnline. In diesem Fall lautet der Stichtag 30. Juni des Folgejahres.
Auch die Umsatzsteuer ist wie bei allen anderen Unternehmern an das Finanzamt abzuführen.
Hinweis: Für die Steuererklärung sollten auch neue Selbstständige einen professionellen Steuerberater hinzuziehen. Ansonsten besteht das hohe Risiko, dass zu viel Steuer bezahlt werden. Außerdem verlängert die Bestellung von diesen Profis die entsprechenden Fristen.
Welche Berufsgruppen gehören typischerweise zu den neuen Selbstständigen?
Eine ganze Reihe von Berufsständen hat die Einführung der neuen Selbstständigkeit stark begrüßt, da sie meist allein arbeiten und nur aus ihrer eigenen Geisteskraft einen Wert schöpfen. Für diese Tätigkeiten wäre ein klassisches Unternehmen zu viel, aber die Einstufung als neue Selbstständige passt ganz genau zu diesen Berufen:
- Autoren
- Texter
- Grafiker
- Vortragende
- Mentoren
- Psychotherapeuten
- Physiotherapeuten
- Künstler
- Sachverständige
- Krankenpfleger
- Hebammen
Weitere Informationen:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/207/Seite.2070007.html
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