Grundsätzlich gilt: Selbstständig Erwerbstätige haben in Österreich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Unter gewissen Voraussetzungen können sie jedoch trotzdem in den Genuss einer monatlichen Zahlung bei Arbeitslosigkeit kommen. Gerade für Kleinunternehmer ist das eine wichtige Absicherung. Wie die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige geregelt ist, und wie Sie für Ihre Absicherung vorsorgen, erfahren Sie hier.
Absicherung für Selbstständige in Österreich
Es gibt für selbstständig Erwerbstätige, die weniger als fünf Jahre unselbstständig erwerbstätig waren, keine Pflichtversicherung, die sie zu jeder Zeit im Falle einer Arbeitslosigkeit absichert. Die Rede ist von der sogenannten „unbefristeten Rahmenfristerstreckung“. Wer sie in Anspruch nehmen kann, ist jederzeit abgesichert. Alle anderen leider nicht. Als Betroffener können Sie jedoch eine Freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen, mit der Sie sich gegenüber der SVA zu einer laufenden Zahlung verpflichten. Dabei entscheiden Sie sich frei für eine von drei Beitragsgrundlagen, die über die Höhe des Taggeldes entscheidet. Den monatlichen Beitrag und das daraus resultierende tägliche Arbeitslosengeld finden Sie auf der Seite der WKO: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Arbeitslosenversicherungsschutz_fuer_Unternehmer.html
Wann Sie als selbstständig Erwerbstätiger trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld haben
Für all diejenigen, die vor ihrer Selbstständigkeit unselbstständig erwerbstätig, und damit arbeitslosenversicherungspflichtig waren, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld – zumindest für eine gewisse Zeitspanne – bestehen. Bei der Beurteilung Ihrer Anspruchsberechtigung ist jedoch noch ein Stichtag sehr wichtig:
- Alle, die vor dem 1.2009 unselbstständig erwerbstätig waren, können im Falle einer Arbeitslosigkeit auf jeden Fall mit Arbeitslosengeld rechnen. Man spricht dabei von einer unbefristeten Rahmenfristerstreckung. Soll heißen: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt niemals.
- Alle, die nach dem 1.2009 unselbstständig erwerbstätig waren, müssen zumindest fünf Beitragsjahre aus unselbstständiger Arbeit nachweisen können, um in den Genuss einer unbefristeten Absicherung zu kommen. Können sie keine fünf Beitragsjahre vorweisen, sind sie lediglich für eine befristete Zeit arbeitslosenversichert. Danach erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um weiterhin für den schlimmsten Fall abgesichert zu sein, muss sich der Selbstständige aus Eigenem um eine freiwillige (oder ggf. private) Arbeitslosenversicherung bemühen.
Finden Sie auf der Seite der WKO dazu ein Beispiel unter „Unbefristete Rahmenfristerstreckung“: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Arbeitslosenversicherungsschutz_fuer_Unternehmer.html
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Jetzt Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären!
Seit 1.1.2009 können sich Selbstständige im 8-Jahres-Rhythmus freiwillig gegen Arbeitslosigkeit absichern. Wer bisher noch keine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat, kann dies ab 1.1.2018 tun. Wer nach sechs Monaten keine Entscheidung dazu getroffen hat, muss wieder acht Jahre warten, bis er in die Arbeitslosenversicherung hineinoptieren kann.
Den Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung stellen Sie bei der SVA: https://www.svagw.at/portal27/svaportal/formgenohnenav?viewmode=content&LO=4&contentid=10007.782803
Trotz unbefristeter Rahmenfristerstreckung freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern
Auch, wenn Sie bereits aufatmen, weil Sie vor dem 1.1.2009 unselbstständig erwerbstätig waren: Auch für Sie könnte sich eine freiwillige Arbeitslosenversicherung auszahlen. Besonders dann, wenn Sie sich einen höheren Tagessatz bei Arbeitslosigkeit wünschen. Informieren Sie sich darüber persönlich bei der WKO, der SVA oder der SVA-Ombudsstelle.
Kontakt Referat Erstinformation SVA-Ombudsstelle:
E-Mail: sva-ombudsstelle@wkw.at
Telefon: 01 514 50 1041
Wer zahlt das Arbeitslosengeld für Selbstständige aus?
Für die Antragstellung sowie die Auszahlung von Arbeitslosengeld ist das AMS zuständig. Richten Sie daher Ihren Antrag gleich direkt an die auszahlende Stelle.
Weitere Informationen einholen
Die Arbeitslosenversicherung ist der Rettungsanker, den gerade EPUs gut brauchen können. Denn gerade sie sind in den ersten Jahren vor einem Verlust ihres Geschäftes nicht gefeit. Daher raten wir allen, die nicht über eine unbefristete Rahmenfristerstreckung abgesichert sind, zu einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Aber Achtung: Denken Sie daran, dass Sie, sollten Sie sich nicht im Jahr 2018 für die Weiterversicherung entscheiden, erst 2024 wieder die Möglichkeit dazu haben.